Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Freunde der Philharmoniker an der Humboldt-Universität zu Berlin e.V. Er soll in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der künstlerischen Belange des Chores Humboldts Philharmonischer Chor und der Orchester Humboldts Studentische Philharmonie und Symphonisches Orchester der Humboldt-Universität zu Berlin. Träger dieser Ensembles ist die Humboldt- Universität zu Berlin. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch finanzielle und ideelle Unterstützungen für Öffentlichkeitsarbeit, Probenfahrten sowie Noten- und Instrumentenbeschaffung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit bestimmen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es persönlich oder durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Beauftragten, der Mitglied des Vereins ist, abgeben kann.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung bzw. bei Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens, durch Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Der Austritt erfolgt schriftlich oder per Email gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres erklärt werden. Natürliche Personen, die den unter §2(1) genannten Ensembles angehören, können ihren Austritt auch zum Ende ihrer Mitgliedschaft in dem jeweiligen Ensemble erklären. In jedem Falle ist eine Frist von einem Monat einzuhalten.
  3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit. Er darf nur aus wichtigem Grund, wie z.B. wegen vereinsschädigenden Verhaltens erfolgen. Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Vorstand schriftlich Beschwerde erhoben werden. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Beschwerde eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Zweidrittelmehrheit über den Ausschluss entscheidet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Alle Mitglieder des Vereins, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind beitragspflichtig.
  2. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung kann bei der Wahl eines neuen Vorstandes eine weitere gerade Anzahl von Vorstandsmitgliedern bestimmen.
  2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die den Verein jeweils allein vertreten.

§ 9 Wahl des Vorstands

  1. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Vorstand innerhalb von vier Monaten für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger zu wählen.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat die folgenden Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Aufstellung des Geschäftsberichts für das vergangene und des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;
d) Aufstellung und Feststellung der Einnahmen-/ Ausgaben- Rechnung;
e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder per Email einberufen. Die Einladung erfolgt mit Aussendung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens drei Wochen. Die Jahreshauptversammlung, bei der der Geschäftsbericht für das vergangene und der Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr sowie der Prüfungsbericht entgegengenommen werden, findet jeweils im aktuellen Geschäftsjahr statt.
  2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung der Einberufungsfrist.

§ 14 Beschlussfassung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und entscheidet über alle Fragen des Vereins.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen alle Aufgaben, die nicht dem Vorstand zugewiesen sind. Dies sind insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes;
b) Wahl der Rechnungsprüfer;
c) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Haushaltsplanes vom
Vorstand;
d) Entgegennahme des Prüfungsberichts;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Beratung und Beschluss von Anträgen sowie Festsetzung der Vereinsbeiträge;
g) Beratung über künstlerische und wirtschaftliche Belange des Vereins;
h) Beratung und Beschluss über die Auflösung des Vereins.

§ 16 Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils ein Jahr zwei Rechnungsprüfer (Revisoren).
  2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Einnahmen- /Ausgaben- Rechnung des Vereins. Ihnen stehen für diese Tätigkeit alle Unterlagen aus Geschäfts- und Vereinsführung zur Verfügung. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung schriftlich in einem Prüfungsbericht.

§ 17 Mehrheiten
Für Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit nicht diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit fordert. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 18 Satzungsänderungen
Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern in der Frist, die für die Einladung zur Mitgliederversammlung gilt, übersandt werden.

§ 19 Auflösung des Vereins

  1. Zu einem Beschuss über die Auflösung des Vereins ist die Dreiviertelmehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins findet ein Ersatz etwaiger Zuwendungen an den Verein sowie eine Verteilung von Vermögen an die Vereinsmitglieder nicht statt.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes erfolgt die Liquidation nach den §§ 48 ff BGB. Etwa vorhandene Aktiva sind an die Humboldt- Universität zu Berlin zu überstellen, die sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige kulturelle Zwecke zu verwenden hat. Ein solcher Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Zustimmung der Finanzbehörden ausgeführt werden.

§ 20 Schlussbestimmungen
Im Übrigen gelten ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vereinsrecht in der jeweils geltenden Fassung.

Der Wortlaut der Satzung stimmt mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 18.12.2009 sowie allen weiteren bereits eingetragenen unverändert gebliebenen Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.

Berlin, 01.03.2012